EINTRITTSKARTEN BEI VERANSTALTUNGEN
Das Gelände des Waldfrieden Esbeck darf nur mit gültigen Eintrittskarten an den
gekennzeichneten Eingängen betreten werden.
Die Eintrittskarten sind während des Aufenthalts aufzubewahren und auf Verlangen
vorzuzeigen. Die Eintrittsberechtigung erlischt mit dem Verlassen des Geländes. Sollte
nur kurz das Gelände verlassen werden, erhalten Sie bei der Eingangskontrolle einen Stempel, der Sie
dazu berechtigt, wieder auf das Gelände zu gelangen.
Waldfrieden Esbeck / Veranstaltungs- und Restaurantverordnung / S. 2:
Personen, die unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehen, kann der Zutritt zum Gelände
verweigert oder können vom Gelände verwiesen werden. Kinder, die das 11. Lebensjahr nicht
vollendet haben, sind nur zusammen mit einer erwachsenen, volljährigen Begleitperson
zutrittsberechtigt. Das Verkaufen von Gutscheinen, Eintritts- oder Freikarten des Waldfrieden
Esbeck auf dem Parkplatz oder auf dem Gelände ist nicht gestattet. Sollten Sie ein Ticket übrig
haben oder nicht einlösen wollen, melden Sie sich bitte an der Information im Restaurant.
Eine Auszahlung bereits gekaufter Eintrittskarten ist nicht möglich.
PARKPLATZ VERORDNUNG
Auf unseren Parkplätzen gelten die Regeln und Zeichen der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Stellen Sie Ihre Fahrzeuge nur innerhalb der dafür vorgesehenen Parkfläche ab. Falls Sie Ihr
Fahrzeug nicht ordnungsgemäß abstellen und dadurch der Verkehr behindert wird, sieht sich
der Waldfrieden Esbeck gezwungen, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Die Kosten dafür tragen Sie.
Der Waldfrieden erhebt keine Gebühr und übt keine Bewachung für Ihr Fahrzeug aus.
Achten Sie deshalb beim Verlassen des Fahrzeugs darauf, dass Sie Türen, Kofferraum, Fenster und
Schiebedach geschlossen haben. Außerdem werden Sie gebeten keine Wertgegenstände
sichtbar im Auto liegen zu lassen. Ebenso sollen keine Tiere im Fahrzeug zurück gelassen
werden. Bei Diebstahl oder Beschädigung Ihres Fahrzeug durch Andere, haftet der
Waldfrieden Esbeck nicht. Dies gilt auch dann, wenn Schäden durch Sturm, Feuer, Hagel,
Explosion und andere, außergewöhnliche Ereignisse verursacht wurden. Der Waldfrieden
Esbeck haftet, falls der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich durch Betriebsangehörige des
Waldfrieden Esbeck verursacht worden ist. Sollte das der Fall sein, muss der Schaden
unmittelbar nach Feststellung, noch im Rahmen Ihres Aufenthalts unseren Mitarbeitern
gemeldet werden, soweit diese Schadensmeldung zumutbar war.